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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der RISCHE + HERFURTH GmbH, Hamburg

1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der RISCHE + HERFURTH GmbH an ihre unternehmerischen Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Angebote sind freibleibend.

Die Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Preise

Die Preise gelten ohne Aufstellung oder Montage ab Werk Hamburg-Wandsbek ausschließlich Verpackung und Versicherung.

Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten - wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört - sind sämtliche Preise Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe nach zusätzlich zu entrichten hat.

Maßgebend für die Preisberechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise. Sollten sich die Kostensätze während der Abwicklung von Aufträgen ändern, behalten wir uns neue Preisstellungen vor.

3. Lieferungen

Die Lieferung erfolgt ab Werk HamburgWandsbek (Ex Works, gemäß Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungen und eine etwaige Nacherfüllung ist. Bei Bestellung oder auf Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg) selbst zu bestimmen. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers.

Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an die Transportperson über. Für Beschädigungen und Verluste, welche die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.

Verpackungen jeder Art werden nicht zurückgenommen.

4. Lieferfrist; höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen und Anordnungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferoder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Ware nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

Sind wir mit der Lieferung im Verzuge, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde uns vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung mit der Ankündigung gesetzt hat, er werde nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrage zurücktreten. Im Regelfall ist als angemessen eine Frist von einem Monat anzusehen.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

5. Zahlung

Fälligkeit tritt sofort ein (§ 271 BGB). Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Zahlt der Kunde innerhalb von 8 Tagen (Zahlungseingang) vollständig, ist er zur Ziehung von 2% Skonto berechtigt.

Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Die Bezahlung tritt bei Annahme von Wechseln und Schecks erst mit deren Einlösung ein.

Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu berechnen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, zur unverzüglichen Barzahlung fällig. Einwendungen und Einreden des Kunden bleiben - mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – unberührt. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Nähere regelt § 321 BGB.

Für den Fall des Rücktritts wegen Vertragsverletzung ist der Kunde verpflichtet, für jeden angefangenen Monat der Benutzung eine Entschädigung von 1/24 des Preises zu zahlen, die mit den geleisteten Teilzahlungsbeträgen verrechnet werden. Die Entschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden bzw. Wertminderung nachweist.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung - wegen eines von uns im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels - richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.

Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Kunde die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an uns ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Kunden schon jetzt an.

Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen vorzunehmen.

Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z. B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln.

7. Gewährleistung

Ist der Kunde Kaufmann, hängen seine Gewährleistungsansprüche davon ab, dass er die kaufmännische Rügelast nach § 377 HGB beachtet. Rügen haben unverzüglich nach Erkennen eines Mangels zu erfolgen.

Vorstehende Regelungen gelten auch für die Zuviel- und Zuwenig-Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen.

Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die genannte Jahresfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers jedweder Art, einschließlich solcher, die darauf beruhen, dass wir mit einem Nacherfüllungsverlangen in Verzug geraten. Schadensersatzansprüche verjähren entsprechend nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Mängelhaftung bezieht sich ausschließlich auf bei Gefahrenübergang vorhandene Mängel, also insbesondere nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Mängel, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung der Maschinen entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Maschinen von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden sind und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht.

8. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Warenrücknahme-Bedingungen

Ein Anspruch auf Zurücknahme vertragsgemäß gelieferter Waren besteht nicht.

10. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile - auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechseloder Scheckprozess - unser Sitz, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind allerdings auch berechtigt, stattdessen den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.

11. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

RISCHE + HERFURTH GmbH (© 02/2021)